AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Stand 01.01.2002)
 

1. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau)

einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für

Bauleistungen” (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen

Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen

Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen

durch einen Verbraucher wird die „Verdingungsordnung für

Bauleistungen” (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter

Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB

Teil B vor Vertragsabschluß.
 

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und

anderen Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen

im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen

die VOB Teil B gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich

die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.
 

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der

Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers

ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des

Auftragnehmers zustande.

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere

Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten

des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige

Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte

Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
 

2.3 Gewährleistung

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der

Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach

Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen

offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl,

entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder

dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten

Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen

Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der

Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder

Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein

Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung

oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie

verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen

entsprechenden Preisnachlaß oder Rückgängigmachung des

Vertrages verlangen.
 

2.5 Abschlagszahlung

Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte

Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des

erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den

Auftraggeber übertragen wird.

Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen,

wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau

montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine

Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig,

wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.
 

2.6 Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und

abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung

sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes

vereinbart ist.
 

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die

Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal

vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme

aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach

Zugang der zweiten Aufforderung ein.
 

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist

der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als

Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich

das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
 

5.1 Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits

Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu

kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

– Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach

Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluß nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht

ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten

können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile

beeinträchtigen, ohne das hierdurch Gewährleistungsansprüche

gegen den Auftragnehmer entstehen.
 

5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen

und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei

Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der

verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich

sind.
 

6. Zahlung

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.

Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an

Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer

gehen zu Lasten des Auftraggebers.
 

7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig

festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der

Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der

Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich

schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem

Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht

berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände

zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu

übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen

Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer

ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In

diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den

Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des

Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem

Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände

auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das

Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem

Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der

Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche

Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt

der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des

Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden

Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber

bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das

Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon

jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende

Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der

Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den

Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung

der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den

Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen

Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der

Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8.6 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des

Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei

Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die

Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung

des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das

Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die

Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des

Auftraggebers.
 

9. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen

behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor.

Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch

dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der

Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
 

10. Gerichtsstand Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist

ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 
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